Sueddeutsche.de: Arzt kann Tier als Pfand behalten
Von normen | 22. Februar 2009 | Kategorie: Aktuelle Informationen |Die Sueddeutsche berichtet, dass ein Tierarzt einen Vierbeiner oder Vogel als Pfand behalten darf, wenn der Besitzer die Rechnung nicht bezahlen kann.
Dieses sogenannte Zurückbehaltungsrecht sei im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben. Weil aber Tiere im Sinne des BGB keine Sache sind, urteilten Gerichte je nach Situation unterschiedlich.
In einem Fall hatte ein Hobby-Hundezüchter ein Tier wegen eines lebensgefährlichen Milzrisses in die Klinik bringen müssen. Weil er bei der Abholung nur einen Teil der Behandlungsrechnung zahlen konnte, gab die Klinik das Tier nicht heraus. Das Landgericht Mainz billigte diese Vorgehensweise (Az.: 6 S 4/023). Das Tier müsse bei Nichteinhaltung einer Zahlungszusage nur im Ausnahmefall herausgegeben werden – beispielsweise, wenn das Tier besonders auf eine Person fixiert sei. Diese Voraussetzung liege bei einem Züchter aber nicht vor.
Interessant ist ein Urteil des Amtsgericht Duisburg, welches die «sachrechtliche» Beurteilung eines Hundes grundsätzlich ablehnt (Az.: 77 C 1709/08).
Die Kammer befand, dass ein Hund charakterlichen Schaden nehmen könne, wenn er nicht dauerhaft bei seinem Herrchen sei. Der Tierarzt musste den Hund trotz der offenen Rechnung zurückgeben.
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